Ruheständlers Rechtsportal
Leitfoto

Digitales/Fotografieren, aber nicht nicht jeden und alles!

Personen

Vielleicht bist Du im Vorstand einer gemeinnützigen/sozialen Einrichtung in der Öffentlichkeitsarbeit engagiert. Spender und Mitglieder freuen sich, wenn über Projekte, Veranstaltungen, Jahresversammlungen, Vereinsfeste u.ä. öffentlichkeitswirksam mit Bildern berichtet wird.

Doch Achtung: Personen, insbesondere Kinder dürfen grundsätzlich nur fotogafiert und ihr Foto veröffentlicht werden, wenn sie bzw. die Eltern darin eingewilligen (mündlich genügt). Ohne Einwilligung wird deren Persönlichkeitsrecht (§§ 22 f. i.V.m. § 33 KunstUrhG) verletzt. Das ist strafbar!.

Ein im Internet (z.B. auf der Vereins-Website oder in Social Media, z.B. WhatsApp) veröffentliches Personenfoto ist eine "Datei". Hier gilt die DSGVO und auch hier werden Verstöße sanktioniert.

Es gibt Hilfe! Z.B. dieser Leitfaden hier stammt zwar aus 2007, hat wohl eher analoge Medien (Zeitungen und Flyer u.a) im Auge, ist aber prima gemacht und heute noch rechtlich korrekt.

Praxistaugliche Hilfe bietet ferner die Website des baden-württembergischen Datenschützers.

Gebäude/Kunst/Events

Beim Bummeln durch die Stadt, Besuch einer Ausstellung oder Veranstaltung - Dein Smartphone ist immer dabei. Mit schnell geschossenen Fotos hälst Du Erinnerungen daran wach und teilst die gern z.B. über WhatsApp oder Instagramm mit der Familie. Doch Vorsicht: Damit können Rechte Dritter verletzt werden. Das kann sogar strafbar sein. Welche Regeln zum Fotografieren von Bauwerken aller Art gelten (Stichwort:"Panoramafreiheit"), erfährst Du auf der Website von iRIGHTS info.

Was Du auf öffentlichen Verstaltungen fortgrafieren darfst, liest Du auf dieser Anwalts-Website .


⬅️ zurück zu Digitales