Fotografieren – aber nicht jeden und nicht alles!
Fotos sind schnell gemacht und schnell geteilt. Doch sobald Personen, Kinder, Kunstwerke, Gebäude oder Veranstaltungen ins Bild kommen, können Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte und Datenschutz eine Rolle spielen.
Personen
Ob im Freundeskreis, im Verein oder im Ehrenamt: Fotos zeigen, was los ist, und machen Berichte lebendig. Gerade Vereinsfeste, Projekte, Ausflüge oder Jahresversammlungen werden gern auf Websites, in sozialen Medien, im Vereinsheft oder in WhatsApp-Gruppen gezeigt.
Ein Foto ist veröffentlicht, wenn es nicht nur privat gezeigt wird, sondern andere außerhalb des engen Familien- oder Freundeskreises es sehen können – zum Beispiel auf einer Website, bei Facebook oder Instagram, im Vereinsheft oder in einer größeren WhatsApp-Gruppe.
Fotos zu teilen heißt also: Du gibst sie an andere weiter oder stellst sie so ein, dass andere sie sehen können – etwa in WhatsApp, auf Facebook oder auf einer Internetseite.
Rein privat ist es meist unproblematisch, ein Foto im engen Familien- oder Freundeskreis zu teilen.
Wird es aber im Internet, im Verein, in einer größeren Gruppe oder in sozialen Netzwerken für einen nicht mehr engen, persönlich verbundenen Personenkreis geteilt, kann das rechtlich schon eine Veröffentlichung sein.
Bei Personenfotos gilt also: Erkennbare Person dürfen grundsätzlich nur fotografiert und das Foto veröffentlicht werden, wenn sie einverstanden sind. Bei Kindern müssen in der Regel die Eltern zustimmen. Mündlich kann reichen, schriftlich ist sicherer.
Ohne Einwilligung kann das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) verletzt sein. Das unzulässige Verbreiten oder öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses kann nach § 33 KunstUrhG sogar strafbar sein.
Wer Personenfotos ins Internet stellt, verarbeitet außerdem personenbezogene Daten. Dann kann auch die DSGVO eine Rolle spielen.
Gut verständliche Hilfe bieten der DLRG-Leitfaden zum Fotografieren. Der ist zwar älteren Datum und noch der anlogen Welt verhaftet, aber im Kern weiter gültig und vor allem sehr anschaulich.
Zum Datenschutz bei Personenfotos erfährst Du das rechtlich Wichtige u.a. auf der Website des baden-württembergischen Datenschutzbeauftragten.
Gebäude, Kunst
Beim Stadtbummel, im Urlaub, in Ausstellungen oder bei Veranstaltungen ist das Smartphone schnell gezückt. Aber auch Gebäude, Denkmäler, Kunstwerke oder Ausstellungsstücke können rechtlich geschützt sein.
Bei Bauwerken und Kunst im öffentlichen Raum hilft oft die sogenannte Panoramafreiheit. Sie erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, Werke zu fotografieren und die Bilder zu nutzen, wenn sie sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Bei Gebäuden gilt das nur für die äußere Ansicht. Mehr dazu erklärt iRights.info zur Panoramafreiheit.
Veranstaltungen
Bei öffentlichen Veranstaltungen – etwa Stadtfesten, Umzügen, Konzerten oder Sportereignissen – wird besonders viel fotografiert. Trotzdem gilt nicht: „öffentlich“ heißt automatisch „alles erlaubt“. Für private Erinnerungsfotos ist meist mehr möglich als für Bilder, die anschließend im Internet, in der Presse oder für Vereinswerbung erscheinen.
Wichtig ist vor allem der Unterschied zwischen Übersichtsbildern und Nahaufnahmen:
Was bei öffentlichen Veranstaltungen fotografiert und veröffentlicht werden darf, erläutert diese Anwalts-Website zum Fotorecht bei Veranstaltungen.