Familie / Haftung bei Demenz
Überblick zu Haftungsfragen bei Demenz – zur Einordnung der Haftung der betroffenen Person und möglicher Verantwortung von Angehörigen.
In der Altersgruppe der Ruheständler leben in Deutschland rund 1,5 Millionen Menschen mit Demenz. Häufig stellt sich deshalb die Frage: Wer haftet, wenn ein demenzkranker Mensch einen Schaden verursacht? Die Antworten sind – wie die Fälle – oft vielschichtig.
Haftung dementer Personen
Grundsätzlich haftet ein erwachsener Mensch nur dann für einen Schaden, wenn er ihn schuldhaft verursacht hat (§ 823 BGB).
Bei Demenz kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob die Person im konkreten Moment der Handlung verantwortlich handeln konnte. Konnte sie dies aufgrund der Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt, besteht keine oder nur eine eingeschränkte Haftung (§ 827 BGB).
Das bedeutet: Nicht die Diagnose „Demenz“ an sich ist entscheidend, sondern der Zustand der Person im Augenblick des Geschehens.
Haftung von Partnern dementer Personen
Ob Angehörige – etwa Ehepartner oder Kinder – für Schäden eines demenzkranken Menschen mithaften müssen, hängt von bestimmten rechtlichen Voraussetzungen ab. Eine gut verständliche, anwaltlich geprüfte Übersicht dazu findest Du im Pflege- und Haftungsratgeber der Apotheken Umschau.