Wer haftet bei Schäden durch Menschen mit Demenz?
Diese Frage stellt sich immer öfter. Denn inzwischen leben in Deutschland rund 1,8 Millionen Menschen mit Demenz - davon die Mehrheit zu Hause. Daher weiß so mancher Angehörige z.B. von brennenden Toaster oder Ärger beim Einkauf wegen umgestoßener oder fallen gelassener Waren und anderen Schadenereignissen mit einem dementen Menschen zu berichten.
Wenn ein demenzkranker Mensch einen Schaden verursacht, stellt sich schnell die Frage: Wer muss dafür einstehen?
Die Antwort hängt - wie so oft bei Rechtsfragen - vom Einzelfall ab. Entscheidend ist vor allem, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Handlung noch verantwortlich handeln konnte.
Haftet die betroffene Person selbst?
Grundsätzlich haftet ein Erwachsener nur dann für einen Schaden, wenn er ihn schuldhaft verursacht hat (§ 823 BGB).
Bei Demenz kann diese Verantwortlichkeit eingeschränkt oder aufgehoben sein. War die Person im konkreten Moment nicht in der Lage, ihr Handeln zu steuern, besteht keine Haftung (§ 827 BGB).
Entscheidend für die rechtliche Haftung ist also nicht die Diagnose „Demenz“ an sich, sondern allein der Zustand der Person im Augenblick des Geschehens.
Haften Angehörige?
Angehörige – etwa Ehepartner oder Kinder – haften nicht automatisch für Schäden durch eine demenzkranke Person.
Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn eine rechtliche Aufsichtspflicht besteht und diese verletzt wurde. Allein die familiäre Beziehung reicht dafür nicht aus.
Einen gut verständlichen Überblick über typische Fallkonstellationen und die Rolle der Haftpflichtversicherung bietet der Flyer der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e. V. .