Müssen Großeltern oder Enkel Unterhalt zahlen?
Es geht um Unterhaltspflichten zwischen Großeltern und Enkeln - und um die Frage, ob das Sozialamt bei Leistungen an den einen, Rückgriff bei dem anderen nehmen kann. Vorab: Ja, es gibt gesetzliche Unterhaltspflichten füreinander. Aber in der Praxis wird es selten dazu kommen.
Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Dazu gehören auch Großeltern und Enkel.
Wann müssen Großeltern für ihre Enkel zahlen?
Großeltern haften nicht automatisch für den Unterhalt ihrer Enkel.
Eine Verpflichtung kommt nur in Betracht, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind nicht nachkommen können. Die Großeltern trifft also nur eine sogenannte Ausfallhaftung.
Entscheidend also ist: Erst wenn feststeht, dass die Eltern finanziell nicht leistungsfähig sind, können Großeltern auf Enkelunterhalt in Anspruch genommen werden.
In Bezug auf das Sozialamt ist die gute Nachricht wichtig: Erhält ein Enkel Leistungen vom Sozialamt, kann das Amt nicht auf Großeltern zurückgreifen ( § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ).
Eine gut verständliche Einführung mit Beispielen findest Du hier: Überblick zur Unterhaltspflicht von Großeltern .
Wann müssen Enkel für ihre Großeltern zahlen?
Auch Enkel sind für ihre Großeltern grundsätzlich unterhaltspflichtig, weil sie mit ihnen in gerader Linie verwandt sind.
Praktisch wird das aber nur selten bedeutsam. Denn zunächst sind die Kinder der Großeltern – also die Eltern der Enkel – vorrangig zum Unterhalt ihrer Eltern verpflichtet.
Erst wenn weder die Großeltern selbst noch deren Kinder leistungsfähig sind, kann geprüft werden, ob Enkel herangezogen werden.
Auch hier gilt in Bezug auf das Sozialamt: Ein Rückgriff des Sozialamts auf Enkel ist ausgeschlossen § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ).
➡️ weiter zu Unterhaltspflichten zwischen Eltern und erwachsenen Kindern