Familie / Schenken an Enkel
Wie Großeltern Enkeln rechtssicher schenken können – abhängig von Alter, Geschäftsfähigkeit und Zustimmung der Eltern.
Das Online-Magazin „Zeit Online“ formulierte einmal: „Schenken ist eine Wissenschaft für sich.“ Für Juristen ist es dagegen ein klar geregelter Vertrag – er kommt nur zustande, wenn der Beschenkte das Geschenk annehmen kann. Gerade bei Enkeln spielen Alter, Geschäftsfähigkeit und Zustimmung der Eltern eine große Rolle. Hier erfährst Du Schritt für Schritt, wie rechtssicheres Schenken funktioniert.
Handschenkung
Die einfachste Form der Schenkung ist die Handschenkung. Etwas wird direkt übergeben – und sofort gehört es dem Enkel. Rechtliche Risiken bestehen hier kaum. Die Schwierigkeiten beginnen meist erst, wenn eine Schenkung nur versprochen oder an minderjährige Enkel gerichtet wird.
Schenkversprechen
Ein Versprechen wie „Wenn Du das Abitur schaffst, bekommst Du ein E-Mountainbike“ klingt herzlich – ist aber rechtlich heikel. Denn ein Schenkversprechen ist ohne notarielle Beurkundung unwirksam. Erst wenn das Geschenk wirklich übergeben wird, entsteht eine gültige Schenkung.
Schenken an minderjährige Enkel
Ein 6-jähriger Enkel ist nicht geschäftsfähig. Er kann ein Geschenk rechtlich nicht selbst annehmen. Deshalb müssen die Eltern zustimmen – ausdrücklich oder stillschweigend.
Kinder zwischen 7 und 17 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig. Geschenke wie Smartwatch oder Fahrrad können sie annehmen.
Problematisch wird es, wenn mit einem Geschenk Pflichten verbunden sind, etwa bei einem Bausparvertrag. Nach § 107 BGB darf der Enkel ein Geschenk nur annehmen, wenn es ihm ausschließlich Vorteile bringt.
Schenken an volljährige Enkel
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind Enkel volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig. Ab diesem Moment kannst Du schenken, ohne dass Eltern zustimmen müssen.
Eine übersichtliche Darstellung rund ums Schenken findest Du beim Anwalt-Suchservice.
Schenken – Alternative zum Vererben
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