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Symbolisches Leitfoto zum Thema Lebensversicherung im Erbfall

Lebensversicherung im Erbfall

Im Todesfall wird die Versicherungsleistung fällig. Doch gehört die Versicherungsleistung automatisch zum Nachlass – oder erhält sie eine andere Person unmittelbar vom Versicherer?

Das Bezugsrecht als Instrument der Nachlassplanung

Bei einer Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer eine oder mehrere Personen als Bezugsberechtigte benennen. Dieses sogenannte Bezugsrecht bestimmt, wer im Todesfall die Versicherungsleistung direkt vom Versicherer erhält – unabhängig vom gesetzlichen oder testamentarisch verfügten Erbe.

Unwiderrufliches Bezugsrecht

Ein unwiderrufliches Bezugsrecht sichert dem Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers eine gefestigte Rechtsposition. Ohne Zustimmung des Begünstigten kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrechtnnicht ändern oder aufheben.

Im Todesfall entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar beim Bezugsberechtigten; sie gehört damit nicht zum Nachlass, sie fällt nicht an die Erben.

Vorteil: Wer eine bestimmte Person außerhalb des Nachlasses rechtssicher absichern möchte – etwa den Lebenspartner oder eine ihm aus anderem Grund nahestehende Person – erreicht dies zuverlässig durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht.

Widerrufliches Bezugsrecht

Beim widerruflichen Bezugsrecht entsteht der Anspruch des Begünstigten erst mit Eintritt des Versicherungsfalls. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Begünstigung jederzeit ändern oder widerrufen.

Nach seinem Tod besteht folgende Rechtslage: Solange der Versicherer den Begünstigten noch nicht über das Bezugsrecht informiert hat, können die Erben – sofern sie von der Widerruflichkeit wissen – dieses Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer widerrufe - so wie auch der Erblasser zu Lebzeiten hätte tun können. Damit gehört die Versicherungsleistung nun zum Nachlass. Der widerruflich Begünstigte geht leer aus.

Erbrechtliche Folge

Grundsätzlich gilt: Die Versicherungsleistung fällt weder beim unwiderruflichen noch beim endgültig gewordenen widerruflichen Bezugsrecht in den Nachlass.

Nur wenn ein widerrufliches Bezugsrecht von den Erben rechtzeitig widerrufen wird, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass.

Welche rechtlichen Feinheiten zur Lebensversicherung im Erbfall zu beachten sind, erfährst Du ausführlich z.B. auf der Website dieser Anwaltskanzlei.

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