Wohnen / Kündigungsschutz – Härtefall Alter oder Gebrechen?
Im Alter umziehen zu müssen, ist keine gute Vorstellung. Daher fragt sich der eine oder andere Ruheständler als Mieter: Kann mir im Alter noch der Mietvertrag gekündigt werden?
Gesetzlicher Kündigungsschutz
Die gute Nachricht vorweg: Als Mieter genießt Du – unabhängig vom Alter – weitgehenden gesetzlichen Kündigungsschutz . Willkür ist ausgeschlossen.
§ 573 Abs. 2 BGB nennt typische Fälle eines berechtigten Interesses des Vermieters:
1. Kündigung wegen Pflichtverletzung
Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzungen des Mieters.
2. Kündigung wegen Eigenbedarfs
Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters oder seiner Angehörigen.
3. Verwertungskündigung
Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks .
Gesetzliche Sozialklausel
Ist eine Kündigung grundsätzlich berechtigt, kann dem Mieter die gesetzliche Sozialklausel (§ 574 BGB) helfen, wenn der Wegzug wegen hohen Alters oder schweren Gebrechens eine besondere Härte darstellt.
Entscheidend ist immer der Einzelfall: Alter oder Krankheit allein reichen nicht automatisch aus. Vielmehr prüft das Gericht, ob der Umzug für den Mieter unzumutbar ist und wägt die Interessen beider Seiten gegeneinander ab.
Im Streitfall kann das Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses – gegebenenfalls auch nur für bestimmte Zeit – anordnen.
Im Streitfall wägt das Gericht die Interessen beider Seiten ab, betont der Bundesgerichtshof .
Sonderfall: Zweifamilienhaus
Der Sonderfall ist in § 573a BGB geregelt.
Hier kann der Vermieter unter erleichterten Voraussetzungen auch ohne berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB kündigen; als Ausgleich verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.