Wohnen / Kündigungsschutz – Härtefall Alter oder Gebrechen?
Im Alter umziehen zu müssen, ist keine gute Vorstellung. Daher fragt sich der eine oder andere Ruheständler als Mieter: Kann mir im Alter noch der Mietvertrag gekündigt werden?
Gesetzlicher Kündigungsschutz
Die gute Nachricht vorweg: Als Mieter genießt Du – unabhängig vom Alter – weitgehenden gesetzlichen Kündigungsschutz . Willkür ist ausgeschlossen.
§ 573 Abs. 2 BGB nennt drei zulässige Kündigungsgründe:
1. Kündigung wegen Pflichtverletzung
Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzungen des Mieters.
2. Kündigung wegen Eigenbedarfs
Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters oder seiner Angehörigen.
3. Verwertungskündigung
Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks .
Gesetzliche Sozialklausel
Ist eine Kündigung grundsätzlich berechtigt, kann dem Mieter die gesetzliche Sozialklausel (§ 574 BGB) helfen, wenn der Wegzug wegen hohen Alters oder schweren Gebrechens eine besondere Härte darstellt.
Im Streitfall wägt das Gericht die Interessen beider Seiten ab, betont der Bundesgerichtshof .
Sonderfall: Zweifamilienhaus
Der Sonderfall ist in § 573a BGB geregelt.
Hier kann der Vermieter ohne Angabe von Gründen kündigen; als Ausgleich verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.