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Wohnen/Kündigungschutz - Härtefall Alter o. Gebrechen?

Im Alter umziehen zu müssen, ist keine gute Vorstellung. Daher fragen sich die Mieter unter den Ruheständlern schon mal: Kann mir im Alter noch der Mietvertrag gekündigt werden?

Als Mieter genießt Du - unabhängig vom Alter - weitgehend gesetzlichen Kündigungsschutz  . Willkür ist ausgeschlossen; der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse für die Kündigung darlegen und die dafür gesetzlich vorausgesetzten Tatbestände beweisen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. § 573 Abs.2 BGB zählt drei Fälle für eine gesetzlich zugelassene Kündigung auf:

1. Fall

Der regelt die Kündigung wegen schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzungen des Mieters.

2. Fall

Der regelt, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter wegen Eigenbedarfdie Wohnung kündigen kann.

3. Fall

Und der regelt, wann der Vermieter wegen Verwertung des Grundstücks kündigen darf.

Sozialklausel

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen (§574 BGB), z.B. wegen seinem hohen Alter oder einem Gebrechen. Das gilt auch für seinen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Es müssen alle Umstände des Einzelfalls umfassend gewürdigt werden, betont der Bundesgerichtshof. Wenn danach der Schutz der Gesundheit das Interesse des Vermieters an seinem Eigentum überwiegt, kann der Mieter verlangen, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Mehr zum Kündigungsschutz wegen Alter oder Gebrechen erfährst Du in dieser Bachelorarbeit, dort in Kapitel 4.3.

Sonderfall: Zweifamlienhaus

Den Fall regelt §573a BGB. Er gilt (nur) bei einer Mietwohnung im Zweifamilienhaus, das der Vermieter mitbewohnt. Der Vermieter muss die Kündigung nicht begründen. Immerhin: die gesetzliche Kündigungsfrist ist um drei Monate verlängert.


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