Wohnen – Wer darf mit Dir zusammen wohnen?
Mietwohnung: Pflege, Betreuung und Hilfe
Wenn Du im Alter Hilfe im Haushalt oder bei der persönlichen Betreuung brauchst, darfst Du – bei berechtigtem Interesse und in der Regel mit Zustimmung des Vermieters – eine Pflege- oder Betreuungsperson in Deine Mietwohnung aufnehmen (§ 553 BGB).
Angehörige darfst Du grundsätzlich kurzfristig und vorübergehend aufnehmen. Bei einer dauerhaften Aufnahme kann jedoch eine Zustimmung des Vermieters erforderlich sein. Die Wohnung darf außerdem nicht überbelegt sein (abhängig von Wohnfläche und Personenzahl).
Eine gute, leicht verständliche Zusammenfassung findest Du bei anwalt.de: Aufnahme Dritter in die Mietwohnung – kurz erklärt .
Mietwohnung: Lebenspartner
Im Alter möchtest Du vielleicht nicht allein leben. Wenn eine neue Partnerschaft entsteht, willst Du vielleicht zusammenziehen. Das ist in vielen Fällen problemlos möglich.
– Bei Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft gilt: Du darfst Deinen Partner in die Wohnung aufnehmen. Der Vermieter muss nicht zustimmen – er muss nur informiert werden (z. B. wegen Nebenkosten). (geschützt durch Art. 6 GG und gefestigte Rechtsprechung)
– Bei nicht verheirateten Paaren gilt: Der Vermieter muss zustimmen. In der Regel hast Du jedoch einen Anspruch auf Zustimmung (§ 553 BGB), wenn berechtigte Interessen vorliegen.
Was passiert, wenn Du stirbst? Darf Dein Partner in der Wohnung bleiben? Die Antwort findest Du hier.
Eigentumswohnung: Senioren-WG und Mitbewohner
Senioren-Wohngemeinschaften werden immer beliebter. Du kannst eine WG in Deiner Eigentumswohnung gründen oder Deine Wohnung an eine Senioren-WG vermieten.
Wichtig: Prüfe zuvor die Teilungserklärung . Oft steht darin, dass die Wohnung nur zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Eine Nutzung als Wohngemeinschaft kann im Einzelfall als unzulässig angesehen werden, wenn sie den Charakter der Nutzung verändert.