Nachlass
Was gehört zum Nachlass?
Als Nachlass bezeichnet man das vererbliche Vermögen einer verstorbenen Person. Mit dem Todesfall geht es automatisch auf die Erben über. Juristisch spricht man von der Gesamtrechtsnachfolge.
Zum Nachlass gehören sowohl Vermögenswerte (z. B. Bankguthaben, Immobilien, Hausrat, Wertgegenstände oder Forderungen) als auch Schulden (z. B. Kredite oder offene Rechnungen).
Laufende Unterhaltspflichten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod und gehören nicht zum Nachlass. Bereits fällige, aber noch unbezahlte Unterhaltsrückstände gelten jedoch als Nachlassschulden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte zudem eigene Ansprüche gegen die Erben haben (§ 1586b BGB).
Ebenfalls zum Nachlass zählt heute häufig der digitale Nachlass.
Nicht vererblich sind höchstpersönliche Rechte, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind, etwa Mitgliedschaften, persönliche Unterhaltsansprüche, Wohnungsnießbrauch oder Ehrenämter. Diese erlöschen mit dem Tod.
Vermächtnis und Auflage – was ist der Unterschied?
Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser einer Person einen bestimmten Vorteil zuwenden, etwa Geld, einen Gegenstand, ein Wohnrecht oder eine Leistung. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, hat aber einen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung.
Mit einer Auflage verpflichtet der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Verhalten, etwa zur Grabpflege, zur Versorgung eines Haustiers oder zur Weitergabe einer Spende. Eine Auflage begründet kein eigenes Recht, sondern ausschließlich eine Pflicht.