Nachlass – einfach erklärt
Was gehört zum Nachlass, was nicht? Eine verständliche Übersicht zu Vermögen, Schulden, digitalem Nachlass, Vermächtnis und Auflage.
Was gehört zum Nachlass?
Als Nachlass bezeichnet man das vererbliche Vermögen einer verstorbenen Person. Mit dem Todesfall geht es automatisch auf die Erben über. Juristisch spricht man von der Gesamtrechtsnachfolge .
Zum Nachlass gehören sowohl Vermögenswerte (z. B. Bankguthaben, Immobilien, Hausrat, Wertgegenstände oder Forderungen) als auch Schulden (z. B. Kredite oder offene Rechnungen).
Laufende Unterhaltspflichten aus Verwandtschaftsverhältnissen erlöschen grundsätzlich mit dem Tod (§1615 Abs. 1 BGB). Bereits fällige, aber noch unbezahlte Unterhaltsrückstände sind jedoch Nachlassschulden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte zudem eigene Ansprüche gegen die Erben haben (§ 1586b BGB).
Ebenfalls zum Nachlass zählt heute häufig der sog. digitale Nachlass.
Nicht vererblich sind höchstpersönliche Rechte, etwa Mitgliedschaften, persönliche Unterhaltsansprüche, Wohnungsnießbrauch oder Ehrenämter.
Vermächtnis, Auflage, Bedingung, Teilungsanordnung – was ist der Unterschied?
Im Erbrecht bezeichnen Vermächtnis, Auflage, Bedingung und Teilungsanordnung unterschiedliche Anordnungen eines Erblassers im Testament:
Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einer bestimmten Person einen einzelnen Vermögensvorteil zuwendet, ohne sie zum Erben zu machen. Der Vermächtnisnehmer erhält z. B. einen Geldbetrag oder Gegenstand, wird aber nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er hat einen eigenen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Eine Auflage verpflichtet den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, ohne dass eine bestimmte Person unmittelbar einen einklagbaren Anspruch darauf erhält. Typische Beispiele sind die Verpflichtung zur Grabpflege oder zur Versorgung eines Haustiers des Erblassers. Die Einhaltung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von Beteiligten oder dem Nachlassgericht überwacht werden.
Die Teilungsanordnung richtet sich an mehrere Erben einer Erbengemeinschaft. Der Erblasser bestimmt damit, welcher Erbe welchen Nachlassgegenstand erhalten soll. Die Erbquoten bleiben jedoch unverändert; geregelt wird lediglich die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände unter den Erben.
Eine Bedingung liegt vor, wenn der Erblasser die Zuwendung von einem zukünftigen, ungewissen
Ereignis abhängig macht. Man unterscheidet dabei insbesondere:
■ aufschiebende Bedingung: Die Zuwendung wird erst wirksam, wenn das Ereignis eintritt
■ auflösende Bedingung: Die Zuwendung entfällt wieder, wenn das Ereignis eintritt
Typische Beispiele sind etwa Regelungen wie: „Mein Enkel erhält das Vermögen, wenn er das 25. Lebensjahr vollendet hat“ oder „Die Zuwendung entfällt, wenn der Erbe das Haus verkauft“. Solche Bedingungen sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
Der zentrale Unterschied: Das Vermächtnis verschafft einer Person einen eigenen Anspruch auf einen Vermögensvorteil, die Auflage begründet eine Verpflichtung ohne individuellen Anspruch, die Bedingung macht den Erwerb vom Eintritt eines Ereignisses abhängig und die Teilungsanordnung regelt lediglich die Verteilung innerhalb der Erbengemeinschaft.