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Wer erbt, bestimmst Du

Ein Testament sorgt dafür, dass Dein Nachlass nach Deinen Vorstellungen geregelt wird. Es kann Deinen Partner absichern, klare Verhältnisse für Deine Familie schaffen und Konflikte vermeiden. Ohne Testament gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Entscheidungen vor dem Testament

Bevor Du zu Papier und Stift greifst, schau Dir diese vorbereitenden Hinweise an. Dann bist Du gut eingestimmt, ein Testament zu erstellen – entweder nur für Dich oder zusammen mit dem Partner ein gemeinschaftliches Testament.

Einzeltestament

In Deutschland gilt die Testierfreiheit. Das bedeutet: Du darfst grundsätzlich selbst bestimmen, wer erben soll. Ganz frei bist Du aber nicht: Nahe Angehörige haben oft einen Pflichtteil. Den kann man ihnen nur in seltenen Fällen entziehen.

Mit einem Testament bestimmst Du einseitig den Erben. Einseitig heißt: Du machst das Testament allein. Niemand muss vorher zustimmen oder davon wissen.

Insgesamt gibt es vier Formen von Testamenten. Auf der Website anwalt.de sind sie beispielsweise übersichtlich aufgelistet und kurz erklärt.

Das eigenhändige Testament muss zwingend vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein.

Beim Testament kann Dich niemand vertreten, auch die Vorsorgevollmacht gilt dafür nicht.

Wer nicht testierfähig ist, kann kein Testament errichten. Der Nachlass wird dann nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

Du kannst Dein Testament jederzeit vernichten, ändern oder ganz oder teilweise widerrufen (§ 2253 BGB).

Alles, was zum Testament wichtig zu wissen ist, erfährst Du in knappen, informativen Happen zum Beispiel auf der Website erbrechtsinfo.

Unter dem Titel „Richtig vererben, Fehler vermeiden“ bietet insbesondere das Onlinemagazin Finanztip ein gut gemachtes, praxisnahes 1×1 des Vererbens.

Gemeinschaftliches Testament

Nach dem Einzeltestament geht es um die wichtigste Alternative für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: das gemeinschaftliche Testament. Es dient der gemeinsamen Vorsorge und kann später bindend wirken.

Gemeinsam vorsorgen

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ihren Nachlass gemeinsam regeln. Für unverheiratete Paare ist diese Testamentsform nicht möglich.

Wozu ein gemeinsames statt zwei einzelner Testamente? Der Sinn liegt in der gemeinsamen Absicherung: Die Partner legen fest, was nach dem ersten und nach dem zweiten Todesfall gelten soll. Anders als bei zwei Einzeltestamenten kann nicht jeder später heimlich alles allein ändern.

Typischer Fall: Berliner Testament

Häufigster Fall ist das Berliner Testament: Die Partner setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen erben meist die Kinder.

Einigkeit der Eheleute braucht es vor allem bei drei Fragen: Wer erbt zuerst? Wer erbt zuletzt? Wie frei soll der Überlebende später noch sein?

Wichtigster Punkt: Bindung

Wichtig ist die Wechselbezüglichkeit. Das heißt vereinfacht: Der eine Partner trifft seine Regelung, weil auch der andere entsprechend verfügt. Ein typisches Beispiel sind die gemeinsamen Kinder als Erben nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen.

Solche Regelungen binden erst einmal beide. Zu Lebzeiten beider Partner kann jeder seine Verfügung zwar ganz oder teilweise widerrufen, aber nicht einfach heimlich durch ein neues Testament.

Nach dem Tod des ersten Partners ist der Überlebende an bindende Regelungen grundsätzlich gebunden. Er kann die sogenannten Schlusserben dann meist nicht mehr frei austauschen. Schlusserben sind die Personen, die nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen erben sollen – häufig die Kinder.

Empfehlung: Spielraum für spätere Änderungen

Deshalb sollte ausdrücklich geregelt werden, was bindend ist und was änderbar bleibt.

Sinnvoll sind Öffnungsklauseln. Das sind Formulierungen im Testament, die dem überlebenden Partner später noch Änderungen erlauben. So kann er etwa auf Pflege durch ein Kind, Streit, Wiederheirat, Krankheit oder Vermögensänderungen reagieren.

Möglich sind Spielräume bei Erbquoten, Vermächtnissen, Auflagen oder einzelnen Gegenständen. Ohne solche Klauseln kann ein gemeinschaftliches Testament später zu starr sein.

Form

Die notwendige handschriftliche Form ist erfüllt, wenn ein Partner das gemeinschaftliche Testament vollständig handschriftlich schreibt und beide unterschreiben.

Einen gut verständlichen Überblick zum gemeinschaftlichen Testament findest Du auf dieser Anwaltswebsite. Eine kurz gefasste Darstellung bietet ein Beitrag der Justiz NRW.

Kosten

Wenn Du Beratung beim Notar suchst – die Kosten kannst Du mit diesem Notarkostenrechner im Internet abschätzen.

Wichtig: Zugriff auf das Testament sichern

Ein Testament muss im Todesfall gefunden werden. Wird es nicht gefunden, gilt gesetzliches Erbrecht!

Durch die Hinterlegung beim Nachlassgericht oder bei einem Notar ist der Zugriff auf jeden Fall gesichert.

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