Testament – Einzeltestament und gemeinschaftliches Testament
Mit einem Testament kannst Du selbst bestimmen, wer nach Deinem Tod erben soll. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Das kann passen – aber vielleicht nicht zu Deiner Lebenssituation.
Warum ein Testament sinnvoll sein kann
Das Gesetz verteilt den Nachlass nach festen Regeln. Es fragt nicht danach, wer sich gekümmert hat, wer besonders abgesichert werden soll oder wer mit wem gut auskommt.
Mit einem Testament kannst Du selbst festlegen, wer Erbe werden soll. Du kannst auch nur einzelne Gegenstände, Geldbeträge oder Rechte zuwenden, ohne jemanden zum Erben zu machen (siehe Vermächtnis).
Ein Testament ist wichtig – zum Beispiel bei unverheirateten Partnern, Patchwork-Familien oder kinderlosen Ehepaaren, bei Streit in der Familie oder bei besonderen Fürsorgewünschen.
Testierfreiheit – Du entscheidest grundsätzlich selbst
Im deutschen Erbrecht gilt die Testierfreiheit. Das bedeutet: Du allein bestimmst, wer Dich nach dem Tod beerben soll. Ohne eine sogenannte letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die Testierfreiheit hat Grenzen. Gesetzlich bestimmte nahe Angehörige können einen Pflichtteil verlangen, wenn sie enterbt werden.
Voraussetzung und Formvorgaben
Beim Testament kann Dich niemand vertreten. Auch eine Vorsorgevollmacht gilt dafür nicht.
Wer nicht testierfähig ist, kann kein Testament errichten. Der Nachlass wird dann nach gesetzlicher Erbfolge verteilt.
Das eigenhändige Testament muss zwingend vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein.
Das Einzeltestament
Ein Einzeltestament errichtest Du allein. Du allein bestimmst, wer erben soll und welche weiteren Anordnungen gelten sollen.
Du kannst Dein Testament jederzeit vernichten, ändern oder ganz oder teilweise widerrufen (§ 2253 BGB) – vorausgesetzt, Du bist zu diesem Zeitpunkt testierfähig.
Die Freiheit, ein Testament jederzeit ändern oder widerrufen zu können, macht den wichtigen Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament aus.
Das gemeinschaftliche Testament
Ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten. Andere Paare, zum Beispiel unverheiratete Lebenspartner, können kein gemeinschaftliches Testament machen. Wenn sie gemeinsam verfügen wollen, kommt nur ein Erbvertrag in Betracht.
Beim gemeinschaftlichen Testament regeln beide Partner gemeinsam, was nach dem Tod des ersten und des zweiten Partners gelten soll. Das bekannteste Beispiel ist das Berliner Testament.
Die Partner bestimmen auch, ob der Längstlebende über das Erbe frei oder nur eingeschränkt verfügen darf.
Das Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner typischerweise gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder oder andere Personen werden meist als Schlusserben bestimmt.
Näheres dazu findest Du hier.
Wichtige Folge des gemeinschaftlichen Testaments: Bindung
Beim gemeinschaftlichen Testament können Verfügungen wechselbezüglich sein. Das bedeutet: Die Verfügung des einen Partners steht in Verbindung mit der Verfügung des anderen. Der eine trifft seine Entscheidung gerade deshalb, weil auch der andere eine bestimmte Entscheidung trifft.
Solche wechselbezüglichen Verfügungen sind nach dem Tod des ersten Partners für den länger lebenden Partner grundsätzlich bindend. Er kann dann nicht mehr frei ändern, was beide gemeinsam festgelegt haben.
Das ist zwar oft so gewollt: Beide Partner wollen sicher sein, dass die gemeinsame Nachlassplanung später nicht umgestoßen wird. Die Bindung kann aber auch belasten, wenn sich die Lebensumstände des Längstlebenden unvorhergesehen gravierend ändern.
Lösung: Spielraum für spätere Änderungen
Das lässt sich durch sogenannte Öffnungsklauseln regeln. Damit kann Freiraum geschaffen werden, zum Beispiel für den Fall, dass sich das Verhältnis zu den Kindern verändert, sich die Lebenssituation eines Kindes schicksalhaft ändert oder besonderer Pflegebedarf entsteht.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine weitere Möglichkeit, den Nachlass gemeinsam und verbindlich zu regeln. Näheres dazu erfährst Du hier.
Testamentsverwahrung
Ein Testament muss im Todesfall gefunden werden. Das gelingt zuverlässig durch eine Hinterlegung beim Nachlassgericht oder beim Notar.
Was kostet die Verwahrung?
Die Registrierungskosten erklärt das Zentrale Testamentsregister.
In der Regel handelt es sich um eine einmalige Gebühr. Häufig genannt werden 75 Euro für die Verwahrung. Hinzu kommen Kosten für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, etwa 18 Euro.
Für die sichere Verwahrung eines handschriftlichen Testaments musst Du mit ungefähr 93 Euro rechnen. Die genauen Kosten erfährst Du beim zuständigen Nachlassgericht oder beim Zentralen Testamentsregister.
Mehr Informationen
Anschauliche Informationen zu Testament und Erbvertrag gibt es im Portal Justiz NRW.
Eine gut verständliche Einführung zum gemeinschaftlichen Testament findest Du auf diesem Portal.