Verschenken statt vererben: Wann ist das sinnvoll?
Wer Vermögen weitergeben will, muss nicht alles über Testament und Erbfolge regeln. Manches lässt sich schon zu Lebzeiten ordnen. Das kann helfen, Angehörige abzusichern, Streit zu vermeiden oder steuerliche Freibeträge zu nutzen. Gerade bei Immobilien sollte aber gut überlegt werden, was man aus der Hand gibt und welche Rechte man sich vorbehält.
Was bewirkt Schenken statt Vererben?
Eine wirksam vollzogene Schenkung zu Lebzeiten fällt später grundsätzlich nicht mehr in den Nachlass. Auch Leistungen aus einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, etwa aus einer Lebensversicherung mit Bezugsrecht, gelangen regelmäßig unmittelbar an die begünstigte Person.
Ganz ohne erbrechtliche Folgen bleibt das aber nicht. Schenkungen können später bei Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung oder Ausgleichung unter Kindern wieder wichtig werden.
Darfst Du trotz Testament oder Erbvertrag noch schenken?
Grundsätzlich: ja. Ein einseitiges Testament hindert Dich nicht daran, zu Lebzeiten über Dein Vermögen zu verfügen. Du kannst ein Testament grundsätzlich auch widerrufen oder vernichten. Mehr dazu findest Du hier.
Auch ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten, etwa das Berliner Testament, hindert die Ehegatten zu Lebzeiten grundsätzlich nicht daran, über ihr Vermögen zu verfügen. Nach dem Tod des Erstversterbenden können sich aber Bindungen ergeben.
Beim Erbvertrag bleiben Verfügungen unter Lebenden ebenfalls möglich (§ 2286 BGB). Der Schenker darf dabei aber nicht in der Absicht handeln, den Vertragserben zu beeinträchtigen (§ 2287 BGB).
Warum wird Vermögen schon zu Lebzeiten verteilt?
Häufig geht es darum, klare Verhältnisse zu schaffen, einzelne Vermögenswerte gezielt einer Person zuzuordnen oder eine spätere Erbengemeinschaft zu vermeiden. Daneben spielen steuerliche Gründe eine Rolle, etwa wenn Freibeträge mehrfach genutzt werden können.
Was ist rechtlich eine Schenkung?
Nach § 516 BGB ist eine Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung. Jemand überträgt also Vermögen auf einen anderen, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.
Wird eine Immobilie zum Beispiel gegen das Versprechen lebenslanger Pflege übertragen, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Schenkung ist dann der Teil, um den der Wert der Immobilie den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Ein Schenkungsversprechen muss grundsätzlich notariell beurkundet werden (§ 518 BGB). Der Formmangel wird aber geheilt, wenn die versprochene Leistung tatsächlich erbracht wird.
Mehr zum Schenkungsvertrag findest Du zum Beispiel in diesem fachlich kuratierten Portal.
Welche Arten von Schenkungen gibt es?
Praktisch wichtig sind drei Gestaltungen: die klassische Schenkung zu Lebzeiten, die sofort wirken soll; die Schenkung auf den Todesfall, die erst nach dem Tod des Schenkers greifen soll; und der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, etwa bei Lebensversicherungen oder Bankguthaben mit Bezugsberechtigten.
Welche erbrechtlichen Folgen musst Du mitdenken?
Auch wenn eine Schenkung nicht mehr in den Nachlass fällt, kann sie im Erbfall rechtlich erheblich werden. Das gilt besonders beim Pflichtteil. Wird der Nachlass durch Schenkungen geschmälert, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstehen (§ 2325 BGB).
Für die Pflichtteilsergänzung sind vor allem Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall wichtig. Der anzusetzende Wert schmilzt innerhalb dieser Frist grundsätzlich ab. Mehr dazu findest Du auf dieser Anwaltswebsite.
Auch lebzeitige Zuwendungen an einzelne Kinder können später eine Rolle spielen, wenn diese gesetzlich erben. Dann kann eine Ausgleichung unter Geschwistern in Betracht kommen. Näheres erklärt diese Anwaltswebsite.
Ersetzt eine Schenkung die spätere Erbfolge?
Nein. Eine Schenkung zu Lebzeiten ändert die gesetzliche Erbfolge nicht automatisch. Wer möchte, dass ein beschenktes Kind später nichts oder weniger erhält, muss das ausdrücklich regeln, etwa durch Testament, Anrechnungsklausel oder notariellen Erbverzicht.
Soll eine Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet werden, muss das schon im Schenkungsvertrag stehen. Eine spätere Regelung nur im Testament kann zu spät sein. Davon zu unterscheiden ist die Anrechnung auf den Erbteil, also die Frage, ob ein späterer Miterbe wegen der früheren Zuwendung weniger aus dem Nachlass erhält.
In manchen Familien wird eine Schenkung mit einem Erbverzicht verbunden. Ein solcher Erbverzicht muss notariell beurkundet werden und kann auch den Pflichtteil erfassen, wenn nichts anderes geregelt ist. Einen Überblick dazu gibt Finanztip zur vorweggenommenen Erbfolge.
Welche steuerlichen Fragen stellen sich?
Wer Vermögen schon zu Lebzeiten überträgt, hat meist Freibeträge und die Zehnjahresfrist im Blick. Gerade bei Immobilien kann das ein Vorteil sein. Bei Wohnrecht oder Nießbrauch ist zu prüfen, wie sich diese Rechte auf den Wert der Schenkung und die Steuer auswirken.
Eine Schenkung kann gegenüber dem Finanzamt anzeige- oder erklärungspflichtig sein. Das gilt besonders bei größeren Geldbeträgen, Immobilien oder komplexeren Familienverhältnissen. Darauf weist auch diese Anwaltswebsite hin.
Steuerliche Informationen findest Du außerdem beim VZ VermögensZentrum und bei steuern.de.
Was solltest Du vor einer Schenkung für Dich selbst bedenken?
Verschenke nur, was Du wirklich entbehren kannst. Bedenke auch spätere Kosten für Krankheit, Pflege, Umzug oder ein Pflegeheim. Eine Schenkung sollte Dein eigenes Leben und das Deines Partners nicht gefährden.
Wenn Du eine selbstgenutzte Immobilie verschenkst, solltest Du Dir ausreichende Rechte vorbehalten. In Betracht kommen vor allem Wohnrecht oder Nießbrauch. Das Wohnrecht sichert vor allem das Wohnen. Der Nießbrauch geht weiter: Er kann auch ermöglichen, die Immobilie zu vermieten und Mieteinnahmen zu behalten.
Zum Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch bietet der Verband Wohneigentum einen vertieften Beitrag.
Rückforderung und Widerruf: Was, wenn etwas schiefgeht?
Frage Dich vor einer größeren Schenkung, ob Du Dir Rückforderungsrechte vorbehalten solltest. Wichtig kann das etwa sein, wenn der Beschenkte vor Dir verstirbt, insolvent wird, das Geschenk ohne Zustimmung verkauft oder Gläubiger darauf zugreifen.
Bei Immobilien sollte auch geprüft werden, ob ein Rückforderungsrecht im Grundbuch abgesichert werden kann. Eine Rückauflassungsvormerkung kann mehr Schutz bieten als nur eine Klausel im Vertrag.
Auf der Website des Fachverlags Deubner Recht und Steuern findest Du zum Thema „Vertragliche Rückforderungs- und Rückfallklauseln bei der Schenkung“ weitere Informationen.
Eine vollzogene Schenkung ist grundsätzlich bindend. Ein Widerruf kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wegen groben Undanks (§ 530 BGB). Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Besser ist es, wichtige Fälle von Anfang an vertraglich zu regeln.
Besonderheit bei Ehegatten
Wenn Du verheiratet bist, kann bei einer größeren Schenkung die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich sein (§ 1365 BGB). Das gilt insbesondere, wenn Du damit über Dein Vermögen im Ganzen oder nahezu im Ganzen verfügst.