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Vererben als Alleinstehender, in Partnerschaften und unterschiedlichen Familienmodellen

Alleinstehend, Ehe oder gesetzliche Lebenspartnerschaft, Patchwork oder Partnerschaft ohne Trauschein: Hier erfährst Du, was erbrechtlich zum jeweiligen Lebensmodell passt und was Du beachten solltest.

Alleinstehend

Ohne Testament vererbst Du Deinen Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge . Daher erben ausschließlich Verwandte, zu denen vielleicht kein oder kaum Kontakt besteht.

Das Nachlassgericht ermittelt die gesetzlich Erbberechtigten von Amts wegen. Führen die Ermittlungen zu der Feststellung, dass es keine erbberechtigten Verwandten gibt, fällt der Nachlass an den Staat – das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gelebt hat.

Dein Nachlass hat Besseres verdient. Was Dir besser erscheint, bestimmst Du mit einem Testament. Gute Ratschläge bekommst Du z. B. auf dieser Website .

Partnerschaft mit Trauschein

Die Ehe ist ein dem Gesetz vertrautes Familienmodell. Die Erbfolge für Ehepartner (gleichgestellt ist die eingetragene Lebenspartnerschaft) ist gesetzlich geregelt.

Bei gesetzlicher Erbfolge erbt der Ehepartner immer. Gibt es gemeinsame Kinder oder weitere Verwandte, bilden diese gemeinsam mit dem überlebenden Partner eine Erbengemeinschaft.

Der Ehepartner kann durch Testament enterbt werden. Sein Anspruch auf den Pflichtteil und den Zugewinnausgleich bleiben jedoch bestehen.

Was zur gesetzlichen Erbfolge für Ehepaare wichtig ist, erklärt ein Beitrag bei Finanztip .

Berliner Testament – bekannt, aber nicht immer passend

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments , bei der sich Ehepartner in der Regel gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden fällt das Vermögen an die gemeinsamen Kinder.

Diese Gestaltung ist weit verbreitet, weil sie den überlebenden Ehepartner zunächst wirtschaftlich absichert. Allerdings sind die Kinder beim ersten Erbfall regelmäßig enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Dieser Geldanspruch kann beim längerlebenden Ehepartner zu finanziellen Schwierigkeiten führen – etwa wenn das Vermögen überwiegend in einer Immobilie gebunden ist.

Besonders schmerzt, wenn es um eine selbstgenutzte Immobilie geht.

Es gibt verschiedene Wege, das Einfordern des Pflichtteils zu unterbinden. Verbreitet sind Pflichtteilsstrafklauseln. Erklärt werden die unter anderem bei "Anwalt.DE".

Ein häufig unterschätztes Problem beim Berliner Testament ist die eingeschränkte Änderbarkeit: Viele dieser Testamente enthalten sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist der überlebende Ehepartner daran regelmäßig gebunden und kann die getroffenen Bestimmungen nicht mehr frei ändern. Dieses Anwaltsportal zum Beispiel erklärt gut verständlich Inhalt und Wirkung der gegenseitigen Erbeinsetzung.

Die eingeschränkte Änderbarkeit kann in der Praxis für den längerlebenden Partner zum Problem, beispielsweise:
- wenn sich das Verhältnis zu einzelnen Kindern später verschlechtert
- wenn ein Kind wirtschaftlich unerwartet schlechter gestellt ist und stärker berücksichtigt werden soll

Ob ein Berliner Testament im Einzelfall sinnvoll ist, hängt daher stark von den Vermögensverhältnissen, der familiären Situation und möglichen Pflichtteilsrisiken ab.

Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, die aufgezeigten unerwünschten Folgen zu vermeiden.

Geschiedenentestament – nach der Scheidung den Nachlass neu ordnen

Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt das gesetzliche Erbrecht des früheren Ehepartners. Das gilt grundsätzlich auch für Pflichtteilsrechte.

Allerdings bleiben bestehende Testamente oder Erbverträge häufig weiterhin wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich widerrufen oder angepasst werden.

Wen Du sicher sein willst, das Dein früherer Ehepartner nicht erbt, solltest Du Dein Testament überprüfen und es der veränderte familiären Situation anpassen. Dies wird oft als „Geschiedenentestament“ bezeichnet.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Situation, wenn gemeinsame Kinder (oder Enkel) als Erben vorgesehen sind: Verstirbt ein solcher Erbe ohne eigenes Testament, fällt dessen Anteil am Erbe an seine gesetzlichen Erben – also auch an den früheren Ehepartner.

Durch eine komplexe erbrechtliche Regelung, die ohne anwaltliche Hilfe nicht gelingt, lässt sich diese mittelbare Beteiligung des Ex-Partners ausschließen oder einschränken.

Mehr zu der Lösung erfährst Du z. B. auf dieser Anwalts-Website .

Großeltern – Testament nach Trennung oder Scheidung ihres Kindes überprüfen

Setzen Großeltern ihre Enkel als Erben ein, geht das Vermögen zunächst vollständig auf diese über. Verstirbt der Enkel später – etwa durch einen Unfall – ohne eigenes Testament, gilt für seinen Nachlass die gesetzliche Erbfolge .

Damit gehören auch die Eltern des Enkels zu seinen gesetzlichen Erben. Das bedeutet: Selbst wenn die familiäre Beziehung zum früheren Schwiegerpartner längst beendet ist, wird dieser an dem an den Enkel vererbten Vermögen beteiligt!

Und auch wenn der Enkel durch ein eigenes Testament diesen Elternteil enterbt hat, bleibt diesem der Pflichtteilsanspruch.

Wer als Großeltern diese Ergebnisse vermeiden will, sollte bereits bei der eigenen Nachlassplanung geeignete Gestaltungen prüfen – etwa Vor- und Nacherbschaft , Testamentsvollstreckung oder andere Formen der gebundenen Vermögensweitergabe. Bei dieser komplexen Gestaltung ist anwaltlicher Rat geboten.

Partnerschaft ohne Trauschein

Ohne Testament erben ausschließlich Verwandte. Denn dann gilt das gesetzliche Erbrecht. Der hinterbliebene Partner geht leer aus.

Wie sich Partner ohne Trauschein absichern können, zeigt ein Beitrag beim Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. .

Wiederheirat – Auswirkungen auf Deinen Nachlass

Bei Wiederheirat erbt der neue Ehepartner neben den Kindern. Das erfordert eine besonders sorgfältige Nachlassplanung.

Einen Einstieg in das Thema findest Du auf dieser Website .

Testament sicher hinterlegen

Ein Testament muss im Todesfall gefunden werden. Das gelingt zuverlässig durch Hinterlegung beim Nachlassgericht oder Notar .

Die anfallenden Kosten kannst Du hier berechnen: Notarkostenrechner .

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