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Wohnen / Barrierefrei einrichten – was ist rechtlich zulässig?

Auch als gesunder Ruheständler machst Du Dir vermutlich dann und wann Gedanken, wie Du z. B. mit Arthrose im Knie die Haustreppe schaffst oder mit dem Rollator in die Duschwanne kommst. Eingebunden in Deiner langjährigen Hausgemeinschaft und/oder in Deinem Wohnumfeld, wäre ein Umzug oft keine bevorzugte Lösung.

Mietwohnung - barrierefrei erreichen und bewohnen

Als Wohnungsmieter hilft Dir § 554 BGB (Anmerkung: vor 01.01.2021 § 554a BGB); danach hast Du unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass der Vermieter baulichen Veränderungen zustimmt, die eine barrierefreie Nutzung der Wohnung ermöglichen – allerdings auf eigene Kosten.

Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Du vom Vermieter verlangen kannst, baulichen Maßnahmen zuzustimmen, um die Wohnung behindertengerecht nutzen zu können oder sie behindertengerecht zu erreichen.

Eine ausreichend informative und knappe Übersicht zum Thema findest Du auf der Website deutsches mietrecht .

Wohnungseigentum - barrierefrei erreichen

Bist Du Wohnungseigentümer im Sinne des WEG , dann gilt § 554 BGB nicht – auch nicht analog. Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind nur im Rahmen der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes zulässig.

Allerdings gibt Dir inzwischen § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen Anspruch darauf, dass bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit gestattet werden.

Siehe zu diesem Thema auch die informative Entscheidung des BGH .

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