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Betreutes Wohnen - kurz erklärt

Betreutes Wohnen heißt selbstbestimmt wohnen – zur Miete oder im Eigentum – plus ein zusätzlicher Servicevertrag für Grundsicherheit und Alltagshilfen. Anders als beim Heimvertrag sind Pflegeleistungen nicht eingeschlossen; Pflege muss separat organisiert werden. Betreutes Wohnen in diesem Sinne ist Servicewohnen.

1. Betreutes Wohnen als Mietwohnung

Beim betreuten Wohnen mietest Du meist in einer Anlage eine barrierearme oder barrierefreie Wohnung. Es im Grunde ein normaler Wohnraummietvertrag – mit allen bekannten Rechten wie Kündigungsschutz, Nebenkostenabrechnung und Mieterrechten und -pflichten.

Rechtlich getrennt davon schließt Du einen Service- oder Betreuungsvertrag. Der enthält Leistungen wie Notrufsystem, Ansprechpartner vor Ort oder Vermittlung von Hilfs- und Pflegediensten. Es ist ein Dienstvertrag, den bezahlst Du zusätzlich zur Miete.

Betreutes Wohnen ist also keine Pflegeeinrichtung. Es gibt keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung und keine pflegerischen Leistungen. Wenn Du Unterstützung brauchst, erfolgt diese über ambulante Pflegedienste und die Pflegeversicherung (SGB XI) – mit eigenem Pflegevertrag.

2. Betreutes Wohnen als Eigentumswohnung

Du kannst in der Anlage auch eine solche Wohnung kaufen. Dann bist Du Wohnungseigentümer und es gelten die Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) .

Wie der Mieter schließt Du nun als Eigentümer einen Service- oder Betreuungsvertrag mit dem Betreiber ab. Die Leistungen sind personenbezogen – sie gehören nicht zum Wohnungseigentum. Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung können vorschreiben, dass Nutzer (auch Mieter) an den Servicevertrag gebunden sind.

Im übrigen gilt das in Ziffer 1 zur Betreuung Gesagte auch hier.

3. Koppelung von Wohnen und Betreuung - die wichtigsten Rechtsfragen

Diese Fragen beantwortet Dir – rechtlich fundiert, gut strukturiert – die Broschüre „Rechtsprobleme beim betreuten Wohnen“ (PDF) der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V. Die Lektüre hilft, Fallstricke in Verträgen zum betreuten Wohnen früh zu erkennen.

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