Wohnen / Mieterhöhung – Härtefall Alter oder Gebrechen?
Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
Steigende Wohnungsmieten – ein Dauerbrenner in Medien und Politik. Das kann Dich als Mieter und Ruheständler ganz schön verunsichern. Folglich wird Dich interessieren, ob und wenn ja wie die Miete trotz Alters oder Gebrechens erhöht werden kann. Vorab die nicht erfreuliche Nachricht: Alter oder Gebrechen allein schützen nicht vor Anpassung!
Allerdings: Ganz so bedrohlich, wie Medien es gerne hinstellen, ist die Lage nicht. Dein Vermieter hat im Regelfall zwei typische Möglichkeiten, die Miete zu erhöhen. Beide sind gesetzlich eng und für den Vermieter zwingend geregelt.
Die erste Möglichkeit ist die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete .
Mieterhöhung nach Modernisierung
Eine zweite Möglichkeit zur Mieterhöhung hat der Vermieter bei Modernisierung der Wohnung oder des Hauses . Welche Maßnahmen der Modernisierung eine Mieterhöhung in welchem Höchstrahmen erlauben, regelt § 559 BGB.
Bei der Mieterhöhung wegen Modernisierung können allerdings Alter, Krankheit oder ein Gebrechen eine Rolle spielen, wenn sie im konkreten Fall eine unzumutbare Härte begründen.
Das Gesetz schützt in solchen Fällen durch eine Härtefallregelung , bei der die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abgewogen werden.
Achtung: Du musst dem Vermieter die Härtelage rechtzeitig anzeigen , sonst verlierst Du Dein Recht.
Zum Thema „Mieterhöhung“ gibt es im Online-Verbrauchermagazin finanztip.de einen gut lesbaren Überblick.