Ruheständlers Rechtsportal
Leitfoto

Wohnen / Mieterhöhung – Härtefall Alter oder Gebrechen?

Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete

Steigende Wohnungsmieten – ein Dauerbrenner in Medien und Politik. Das kann Dich als Mieter und Ruheständler ganz schön verunsichern. Folglich wird Dich interessieren, ob und wenn ja wie die Miete trotz Alters oder Gebrechens erhöht werden kann. Vorab die nicht erfreuliche Nachricht: Alter oder Gebrechen allein schützen nicht vor Anpassung!

Allerdings: Ganz so bedrohlich, wie Medien es gerne hinstellen, ist die Lage nicht. Dein Vermieter hat nur zwei Möglichkeiten, die Miete zu erhöhen. Beide sind gesetzlich eng und für den Vermieter zwingend geregelt.

Die erste Möglichkeit ist die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete .

Mieterhöhung nach Modernisierung

Eine zweite Möglichkeit zur Mieterhöhung hat der Vermieter bei Modernisierung der Wohnung oder des Hauses . Welche Maßnahmen der Modernisierung eine Mieterhöhung in welchem Höchstrahmen erlauben, regelt § 559 BGB.

Bei der Mieterhöhung wegen Modernisierung können allerdings Alter, Krankheit oder ein Gebrechen mittelbar eine Rolle spielen. Diese könntest Du gegen die Mieterhöhung einwenden, wenn Du Dich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindest – zum Beispiel wegen eines eigenen Pflegefalls oder eines Pflegefalls eines Haushaltsangehörigen.

Das BGB schützt in Härtefällen. Diese werden durch eine Interessenabwägung geklärt. Liegt ein Härtefall vor, darf der Vermieter trotz Modernisierung die Miete nicht oder nur eingeschränkt erhöhen.

Achtung: Du musst dem Vermieter die Härtelage rechtzeitig anzeigen , sonst verlierst Du Dein Recht.

Zum Thema „Mieterhöhung“ gibt es im Online-Verbrauchermagazin finanztip.de einen gut lesbaren Überblick.

Wenn Du wissen willst, ob Du überhaupt das Modernisierungsvorhaben dulden musst, klick hier .

➡️ weiter zu Modernisierung / Duldungspflicht

⬅️ zurück zu Wohnen