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Vererben – Einstieg und Orientierung

Warum die gesetzliche Erbfolge oft nicht passt, wie Du Deinen Nachlass planen kannst und was Ruheständler über Testament, Pflichtteil und EU-Erbrecht wissen sollten.

Selbstbestimmt vererben – nicht vom Gesetz bestimmt

64 % der Deutschen – so die Studie „Erben und Vererben“ der Deutschen Bank – beschäftigen sich nur ungern mit Nachlassthemen. Rund 50 % der Menschen im Alter von 65 plus geben an, noch kein Testament gemacht zu haben. 73 % der Deutschen finden das Erbrecht zudem zu kompliziert, knapp 50 % haben keine genaue Vorstellung von der gesetzlichen Erbfolge.

Das kann zum Problem werden. Denn die gesetzliche Erbfolge ist vom Familienbild von 1900 geprägt. Unverheiratete Paare, Patchwork-Familien oder Stiefkinder berücksichtigt das Gesetz nicht oder nur sehr eingeschränkt.

Und selbst wenn die Familie dem gesetzlichen Leitbild entspricht, ist z. B. bei einer selbstgenutzten Immobilie das Weiterwohnen des länger lebenden Partners rechtlich nicht gesichert – außer er ist Alleinerbe.

Das gesetzliche Erbrecht – kurz und knapp im Überblick

Wann gilt das gesetzliche Erbrecht überhaupt?

Wenn es kein Testament gibt (oder keines zu finden ist).

Wie ist die Erbfolge geregelt?

Die Erbfolge richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser.

Ehegatten sind keine Verwandten. Daher gilt für Partner mit Trauschein ein gesetzliches Ehegattenerbrecht. Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erben neben Kindern des Erblassers grundsätzlich 1/2. Dieser Anteil setzt sich aus 1/4 gesetzlichem Erbteil und 1/4 pauschalem Zugewinnausgleich zusammen.

Unverheiratete Partner sind gesetzlich nicht erbberechtigt und gehen ohne Testament leer aus.

Welche Prinzipien gelten in der gesetzlichen Erbfolge?

Es gelten zwei Prinzipien: das Prinzip der Ordnungen und das Prinzip der Linien.

Verwandte sind in „Ordnungen“ eingeteilt. Praxisrelevant sind die ersten drei Ordnungen.

1. Ordnung: → Kinder, Enkel (Abkömmlinge des Erblassers)

2. Ordnung: → Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

3. Ordnung: → Großeltern, Onkel/Tanten

Merksatz: Die dem Erblasser nächste Ordnung schließt alle anderen von der Erbfolge aus. Daher erben z. B. Enkel nur, wenn das Kind des Erblassers – also das Elternteil – vorverstorben ist.

Schaubild zur erbrechtlichen Ordnung

Das Prinzip der „Linien“ gilt ab der 2. Ordnung, also für die Elterngeneration des Erblassers. Dieses Prinzip greift, wenn der Erblasser kinderlos verstirbt.

In der 2. Ordnung erben Vater und Mutter des Erblassers. Sie repräsentieren jeweils eine Linie: die mütterliche und die väterliche Linie. Jede Linie erhält die Hälfte des Nachlasses.

Schaubild zum Erben in 2. Ordnung

Lebt noch der Ehepartner des Erblassers, bilden etwa Schwiegermutter und Ehepartner eine Erbengemeinschaft. Das sieht dann so aus:

Schaubild zu Ehepartner und 2. Ordnung

Innerhalb jeder Linie gilt: Lebende Personen erben, Verstorbene werden durch ihre Abkömmlinge ersetzt.

Lebt z. B. im Erbfall in der väterlichen Linie niemand mehr, fällt der Anteil dieser Linie vollständig der anderen Linie zu.

Mehr Einzelheiten zum „Erbrecht ohne Testament“ erklärt Dir gut verständlich das Onlinemagazin Finanztip.

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