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Vererben ohne Testament – gesetzliche Erbfolge und Erbengemeinschaft

Warum die gesetzliche Erbfolge oft nicht passt, wie ungewollte Erbengemeinschaften entstehen und warum ein Testament Angehörige vor Streit und wirtschaftlichem Druck schützen kann.

Selbstbestimmt vererben – nicht vom Gesetz bestimmt

64 % der Deutschen – so die Studie „Erben und Vererben“ der Deutschen Bank – beschäftigen sich nur ungern mit Nachlassthemen. Rund 50 % der Menschen im Alter von 65 plus geben an, noch kein Testament gemacht zu haben. 73 % der Deutschen finden das Erbrecht zudem zu kompliziert; knapp 50 % haben keine genaue Vorstellung von der gesetzlichen Erbfolge.

Das kann zum Problem werden. Denn die gesetzliche Erbfolge ist vom Familienbild um 1900 geprägt. Unverheiratete Paare, Patchwork-Familien oder Stiefkinder berücksichtigt das Gesetz nicht oder nur sehr eingeschränkt.

Und selbst wenn die Familie dem gesetzlichen Leitbild entspricht, ist z. B. bei einer selbst genutzten Immobilie das Weiterwohnen des länger lebenden Partners rechtlich nicht immer gesichert – außer, er ist Alleinerbe.

Das gesetzliche Erbrecht – kurz und knapp im Überblick

Wann gilt gesetzliches Erbrecht?

Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. Sie gilt auch, wenn ein Testament nicht aufgefunden wird oder wenn zwar behauptet wird, es habe ein Testament gegeben, Inhalt und Gültigkeit aber nicht bewiesen werden können.

Wie ist die Erbfolge geregelt?

Die Erbfolge richtet sich vor allem nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser.

Ehegatten sind keine Verwandten. Für sie gibt es deshalb ein eigenes gesetzliches Ehegattenerbrecht. Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erben neben Kindern des Erblassers regelmäßig zur Hälfte. Dieser Anteil setzt sich aus 1/4 gesetzlichem Erbteil und 1/4 pauschalem Zugewinnausgleich zusammen.

Unverheiratete Partner sind gesetzlich nicht erbberechtigt. Ohne Testament gehen sie leer aus.

Welche Prinzipien gelten in der gesetzlichen Erbfolge?

Es gelten zwei wichtige Prinzipien: das Prinzip der Ordnungen und das Prinzip der Linien.

Verwandte sind in Ordnungen eingeteilt. Praxisrelevant sind vor allem die ersten drei Ordnungen.

1. Ordnung: Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers

2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten

3. Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten

Merksatz: Die dem Erblasser nächste Ordnung schließt alle anderen Ordnungen von der Erbfolge aus. Deshalb erben z. B. Enkel nur, wenn das Kind des Erblassers – also ihr Elternteil – bereits verstorben ist.

Schaubild zur erbrechtlichen Ordnung

Das Prinzip der Linien gilt ab der 2. Ordnung, also für die Elterngeneration des Erblassers. Dieses Prinzip greift, wenn der Erblasser ohne Kinder verstirbt.

In der 2. Ordnung erben Vater und Mutter des Erblassers. Sie repräsentieren jeweils eine Linie: die mütterliche und die väterliche Linie. Jede Linie erhält grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses.

Schaubild zum Erben in der 2. Ordnung

Lebt der Ehepartner des Erblassers, kann neben ihm auch Verwandtschaft der 2. Ordnung erben. So kann etwa zwischen Ehepartner und Schwiegermutter eine Erbengemeinschaft entstehen.

Schaubild zu Ehepartner und 2. Ordnung

Innerhalb jeder Linie gilt: Lebende Personen erben; Verstorbene werden durch ihre Abkömmlinge ersetzt.

Lebt z. B. im Erbfall in der väterlichen Linie niemand mehr, kann der Anteil dieser Linie vollständig der anderen Linie zufallen.

Erbanteile der gesetzlichen Erbfolge

In der 1. Ordnung erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Enkel erben nur dann, wenn ihr Elternteil – also das Kind des Erblassers – bereits verstorben ist.

Ab der 2. Ordnung wird nach Linien geteilt. Gemeint sind die mütterliche und die väterliche Seite der Familie. Lebt in einer Linie niemand mehr, kann der Anteil dieser Linie der anderen Linie zufallen.

War der Erblasser verheiratet oder lebte er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, erbt der Partner zusätzlich zu den Verwandten. Die genaue Quote hängt davon ab, welche Verwandten vorhanden sind und welcher Güterstand galt.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner neben Kindern regelmäßig die Hälfte. Neben Eltern, Geschwistern oder deren Kindern erbt der Ehepartner regelmäßig drei Viertel.

Erbengemeinschaft – wenn plötzlich alle mitreden

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Dann gehört der Nachlass nicht jedem Erben einzeln zu bestimmten Stücken, sondern allen Miterben gemeinsam.

Beispiel: Drei Kinder erben ein Haus, ein Bankkonto und Hausrat. Dann gehört nicht einem Kind das Haus, dem zweiten das Konto und dem dritten der Hausrat. Vielmehr gehört der gesamte Nachlass allen drei Kindern gemeinsam. Ihr Anteil am Nachlass ist nur ideeller Art.

Typische Konflikte

Stirbt ein Ehepartner ohne Kinder und ohne Testament, erbt der überlebende Ehepartner nicht immer allein. Neben ihm können auch Eltern des Verstorbenen erben. Leben die Eltern nicht mehr, können Geschwister oder deren Kinder - also Nichten und Neffen - an ihre Stelle treten.

So kann unerwartet eine Erbengemeinschaft entstehen – zum Beispiel zwischen der 95-jährigen Schwiegermutter und dem 70-jährigen Schwiegersohn. Beide müssen sich dann über Nachlassfragen abstimmen.

Auch Kinder aus verschiedenen Beziehungen sind erbrechtlich gleichgestellt. Sie erben als Miterben gemeinsam. Ist ein Kind bereits verstorben, können dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers, an seine Stelle treten.

Das kann zu schwierigen Abstimmungen führen, besonders wenn der Kontakt lose ist, Familienzweige einander kaum kennen oder alte Konflikte bestehen.

Gemeinsam erben heißt: gemeinsam verwalten, entscheiden, zahlen

Eine Erbengemeinschaft muss den Nachlass grundsätzlich gemeinsam verwalten (§ 2038 BGB). Bei Immobilien geht es nicht nur um Verkauf oder Behalten, sondern auch um Grundsteuer, Versicherungen, Reparaturen, Hausgeld, Gartenpflege, Winterdienst und Energieverträge.

Da stellt sich rasch die Frage: Wer kümmert sich? Wer entscheidet? Wer zahlt?

Solange der Nachlass nicht geteilt ist, hängen alle Miterben zwingend zusammen. Jeder von ihnen kann grundsätzlich die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB). Praktisch schwierig wird es allerdings, wenn sich die Miterben über Verkauf, Verteilung oder Bewertung nicht einigen.

Wenn das Haus zum Streitfall wird

Besonders belastend wird es bei einer selbst genutzten Immobilie. Der überlebende Partner möchte vielleicht wohnen bleiben. Andere Miterben wollen dagegen Geld sehen. Kommt keine Einigung zustande, droht am Ende die Teilungsversteigerung. Dann wird das Haus oder die Wohnung zwangsweise verwertet.

Was ist die Schlussfolgerung?

Wer kein Testament macht, überlässt die Erbfolge dem Gesetz. Gerade bei Ehe ohne Kinder, Patchwork-Familien, Immobilien, nichtehelichen Partnern oder angespannten Familienverhältnissen kann das zu schwierigen Erbengemeinschaften führen, die alle Beteiligten belasten.

Ein Testament kann klar regeln, wer Erbe werden soll, wie das Erbe verteilt und wie der Nachlass abgewickelt werden soll. Es kann auch bestimmen, wer nicht Erbe wird, aber einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag als Vermächtnis erhält.

Mehr Einzelheiten zum „Erbrecht ohne Testament“ erklärt Dir gut verständlich das Onlinemagazin Finanztip.

Zum Herunterladen: Infokarte zum gesetzlichen Erbrecht – kurz & klar!

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